Tie Public License 2.3
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Diese Lizenz kann mit ihrem Kurznamen „TPL" bezeichnet werden (z. B. „TPL 2.3").
Der Text dieser Lizenz wird von der Organisation TIE-LANG als generische, wiederverwendbare Open-Source-Lizenz veröffentlicht. Sie kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (einem „Lizenzgeber") übernommen werden, die Werke unter dieser Lizenz verbreitet oder bereitstellt, ohne jede Verbundenheit mit der Organisation TIE-LANG oder deren Billigung.
PREAMBLE
Die Tie Public License ist eine permissive, auf Namensnennung beruhende Open-Source-Lizenz für Werke jeder Art: Software, Dokumente, Schriften, Datensätze, Medien, Modelle, Hardware-Entwürfe oder sonstiges. Sie ist allgemein verwendbar und hinsichtlich des Einsatzbereichs neutral: Jeder kann sie für jede Art von Werk übernehmen, und jeder darf lizenzierte Werke für jeden Zweck nutzen.
Ihre Grundsätze: Das lizenzierte Material darf von jedem für jeden Zweck genutzt, kopiert, geändert und weiterverbreitet werden, allein vorbehaltlich der Bedingungen dieser Lizenz (Erlaubnis); die Pflichten zur Namensnennung und zur Beibehaltung von Hinweisen schützen den Lizenzgeber, die Mitwirkenden und jeden Rechtsinhaber in der Vertriebskette, und der mit Namen und Kennzeichen verbundene Ruf wird durch die markenrechtlichen Bestimmungen dieser Lizenz geschützt (Namensnennung); Werke, die Sie für oder mit dem lizenzierten Material erstellen, gehören Ihnen — diese Lizenz regelt das lizenzierte Material selbst, nicht das, was Sie damit bauen (Nutzerwerke); die Rechte Dritter, deren Bestandteile dem lizenzierten Material beiliegen, werden geachtet, und ihre Hinweise werden mit jeder Kopie weitergegeben (Dritte); und die Einräumungen erstrecken sich auf alle, überall, für jede Art der Nutzung (Universalität).
Durch die Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Ihren Beitrag zu oder die Weiterverbreitung jeglichen Teils des lizenzierten Materials erklären Sie sich mit den Bestimmungen dieser Lizenz einverstanden. Wenn Sie nicht einverstanden sind, sind Sie nicht berechtigt, das lizenzierte Material zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzuverbreiten.
SECTION 1 - DEFINITIONEN
Für Zwecke dieser Lizenz haben die nachstehenden Begriffe die unten angegebenen Bedeutungen. Im Singular definierte Begriffe schließen den Plural ein und umgekehrt, soweit der Zusammenhang dies erfordert.
1.1 „Lizenziertes Material" bezeichnet zusammengefasst alle Werke, Materialien oder sonstigen Gegenstände jeder Art — einschließlich, aber nicht beschränkt auf Programme und Bibliotheken, Dokumentation, Quell- und Objektformen von Programmen, Beispiele, Beispieldaten, Datensätze, Konfigurationsdateien, Build-Skripte, Mediendateien, Schriften, Modelle, Hardware-Entwürfe sowie grafische Bestandteile (einschließlich Logos und Grafiken) — die (a) vom Lizenzgeber oder für diesen erstellt und (b) vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet oder bereitgestellt werden.
1.2 „Lizenzgeber" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, einschließlich ihrer Erben, Rechtsnachfolger und Zessionare, die die Rechte am lizenzierten Material innehat und dieses unter dieser Lizenz verbreitet oder bereitstellt.
1.3 „Sie" (und die entsprechende besitzanzeigende Form „Ihr") bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die die durch diese Lizenz eingeräumten Befugnisse ausübt.
1.4 „Quellform" bezeichnet die für Änderungen bevorzugte Form des lizenzierten Materials nebst den zugehörigen Definitionsdateien, Skripten, Konfigurationen und Dokumentationen, die Teil dieser Form sind. Die Quellform richtet sich nach der Art des Werkes: Bei einem Programm ist sie in der Regel dessen Quellcode und dessen Build-Dateien; bei einer Schrift oder Grafik deren Vektor- bzw. Quelldesign-Dateien; bei einem Dokument dessen Text oder Markup-Quelle; bei einem Datensatz die aufbereiteten Daten nebst ihrem Aufbereitungsprozess; bei einem Modell dessen Trainingsdefinitionen und -konfigurationen; bei einem Hardware-Entwurf dessen Entwurfsdateien. Wird das lizenzierte Material in mehreren Formen bereitgestellt, ist die Quellform die vom Lizenzgeber als solche bezeichnete Form oder, ohne eine solche Bezeichnung, die für Änderungen bevorzugte Form.
1.5 „Objektform" bezeichnet jede Form des lizenzierten Materials, die keine Quellform ist, einschließlich der durch Kompilierung, Rendering, Export, Generierung, Minimierung, Aggregation oder jede andere mechanische Umwandlung oder Übersetzung der Quellform entstandenen Formen, ganz oder teilweise.
1.6 „Abgeleitetes Werk" bezeichnet jedes Werk — gleich ob in Quell- oder Objektform —, das auf dem lizenzierten Material beruht, davon abgeleitet ist oder einen Teil davon enthält, sei es wörtlich oder mit Änderungen, Übersetzungen, Anpassungen, Erweiterungen, Einfügungen, Streichungen oder sonstigen Veränderungen. Ein abgeleitetes Werk umfasst nur diejenigen Teile, die aus dem lizenzierten Material stammen oder Änderungen bzw. Anpassungen daran darstellen, und umfasst weder eigenständige und unabhängige Werke noch lediglich mit dem lizenzierten Material zusammengeführte Werke. Ein Nutzerwerk, das lizenziertes Material nicht in Quellform enthält oder vervielfältigt, ist kein abgeleitetes Werk.
1.7 „Nutzerwerk" bezeichnet jedes Werk — einschließlich, aber nicht beschränkt auf Programme, Anwendungen, Skripte, Dokumente, Datensätze, Schriften, Entwürfe, Medien, Modelle und andere schöpferische oder funktionale Werke —, das Sie für oder mit dem lizenzierten Material erstellen, herstellen, erzeugen oder generieren, sofern dieses Werk nicht das lizenzierte Material selbst ist und lizenziertes Material nicht in Quellform enthält oder vervielfältigt. Zur Klarstellung:
(a) ein Werk kann ein Nutzerwerk sein, unabhängig davon, ob es von einem Menschen geschaffen wurde, und umfasst Werke, die mit Hilfe des lizenzierten Materials geschaffen, erzeugt oder gerendert wurden, einschließlich Werken, die von Systemen der künstlichen Intelligenz oder Modellen des maschinellen Lernens erzeugt wurden, die für oder mit dem lizenzierten Material verwendet werden;
(b) die Tatsache, dass ein Nutzerwerk gemeinsam mit dem lizenzierten Material geschaffen, kompiliert, ausgeführt, gerendert, gehostet oder anderweitig wesentlich genutzt wird — etwa ein in einer unter dieser Lizenz verbreiteten Sprache geschriebenes Programm, eine auf einer Bibliothek aufbauende Anwendung, ein mit solchen Werkzeugen gesetztes Dokument, eine in einem Spiel gerenderte Schrift oder ein mit einer solchen Bibliothek trainiertes Modell —, macht dieses Nutzerwerk nicht schon dadurch zu einem abgeleiteten Werk des lizenzierten Materials; und
(c) ein Nutzerwerk umfasst nicht eine Datei des lizenzierten Materials selbst oder eine Änderung einer solchen Datei, auch wenn sie als Teil eines Nutzerwerks verbreitet wird.
1.8 „Beitrag" bezeichnet jedes Werk, einschließlich jeder Änderung oder Ergänzung des lizenzierten Materials, das von Ihnen oder einem Dritten absichtlich beim Lizenzgeber zur Aufnahme in das lizenzierte Material eingereicht wird. „Einreichen" bezeichnet jede Form elektronischer, mündlicher oder schriftlicher Mitteilung an den Lizenzgeber oder dessen Vertreter, einschließlich der Mitteilung über Mailinglisten, Versionskontrollsysteme, Ticketsysteme, Prüfsysteme oder Dokumentation, die der Absender zur Prüfung auf Aufnahme in das lizenzierte Material bestimmt.
1.9 „Mitwirkender" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die einen Beitrag leistet.
1.10 „Kennzeichen" bezeichnet die Namen, Wortmarken, Logos, Bildzeichen, Aufmachungen, Dienstleistungsmarken und sonstigen unterscheidungskräftigen Bezeichnungen, die der Lizenzgeber innehat oder kontrolliert und zur Kennzeichnung des lizenzierten Materials, des Lizenzgebers oder der vom Lizenzgeber angebotenen Produkt- und Dienstfamilie verwendet. Verbreitet der Lizenzgeber eine Hinweisdatei nach Section 5.7, umfasst das Kennzeichen die darin bezeichneten unterscheidungskräftigen Bezeichnungen; nichts in dieser Lizenz gewährt jedoch Rechte an einer nicht ausdrücklich bezeichneten oder nicht vom Lizenzgeber gehaltenen Marke.
1.11 „Verbreitung" (und das Verb „verbreiten") bezeichnet jede Handlung, durch die das lizenzierte Material oder abgeleitete Werke Dritten auf irgendeine Weise zugänglich gemacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verkauf, Verkaufsangebot, Lizenzierung, Unterlizenzierung, Übertragung, Abtretung, Veröffentlichung, Hochladen in ein Netzwerk, ein Repository oder einen Marktplatz, Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk, öffentliche Zurschaustellung, öffentliche Aufführung oder Bereitstellung als gehosteter oder verwalteter Dienst.
1.12 „Anwendbares Recht" bezeichnet die Gesetze und Vorschriften der Gerichtsbarkeit, in der die betreffenden Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durchzusetzen sind, wie nach Section 12 bestimmt, zusammen mit zwingenden Vorschriften der Gesetze anderer Gerichtsbarkeiten, die nicht abbedungen werden können.
1.13 „Material Dritter" bezeichnet jedes Werk, jeden Bestandteil, Datensatz, jede Schrift, jedes Modell, jede Mediendatei oder jeden sonstigen Bestandteil, der (a) weder das lizenzierte Material noch ein Beitrag ist; (b) von einer anderen Person oder Einrichtung als dem Lizenzgeber oder einem Mitwirkenden gehalten, lizenziert oder kontrolliert wird; und (c) dem lizenzierten Material beigefügt, darin eingebettet oder zusammen mit ihm bereitgestellt wird, gleich ob in einer Hinweisdatei, einem Manifest für Bestandteile Dritter (unter welcher Bezeichnung auch immer, etwa „THIRD-PARTY-NOTICES" oder „CREDITS") oder der Begleitdokumentation ausgewiesen.
1.14 „Rechteinhaber Dritter" bezeichnet die Person oder Einrichtung, die Rechte an Material Dritter innehat.
1.15 „Verbundenes Unternehmen" bezeichnet in Bezug auf eine Partei jede juristische Person, die diese Partei unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei „Kontrolle" den Besitz von mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Stimmrechte der Einrichtung oder die Befugnis bezeichnet, deren Geschäftsführung und Politik zu bestimmen oder bestimmen zu lassen.
SECTION 2 - EINRÄUMUNG VON URHEBERRECHTEN UND DATENBANKRECHTEN
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Lizenz räumen der Lizenzgeber und jeder Mitwirkende Ihnen hiermit eine zeitlich unbeschränkte, weltweite, nicht ausschließliche, gebührenfreie und unwiderrufliche (außer wie in Section 11 ausdrücklich vorgesehen) Urheberrechtslizenz ein, und, soweit nach dem anwendbaren Recht Datenbankrechte (einschließlich sui-generis- Datenbankrechte) am lizenzierten Material bestehen, eine Lizenz an diesen Datenbankrechten, um:
2.1 Vervielfältigen und Nutzen — das lizenzierte Material ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu nutzen, auszuführen, anzuzeigen, aufzuführen und auf jede andere Weise zu verwerten, in jedem Medium, Format oder Kontext, für jeden Zweck, ob kommerziell oder nicht kommerziell, in jedem Tätigkeitsbereich, unabhängig von Identität, Verbundenheit oder Standort des Nutzers;
2.2 Ändern — das lizenzierte Material zu ändern, zu übersetzen, anzupassen, umzuwandeln, zu portieren und auf jede andere Weise abgeleitete Werke davon zu erstellen;
2.3 Verbreiten — Kopien des lizenzierten Materials und abgeleiteter Werke in Quell- oder Objektform über jeden Verbreitungsweg zu verbreiten, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, unterzulizenzieren, öffentlich anzuzeigen, öffentlich aufzuführen und auf jede andere Weise zu übertragen; und
2.4 Weiterlizenzieren — vorbehaltlich der Bedingungen der Section 5 das lizenzierte Material und abgeleitete Werke davon zu Bedingungen Ihrer Wahl weiter zu lizenzieren, einschließlich der Bedingungen anderer Lizenzen, sofern eine solche Einräumung nicht dazu genutzt wird, die Ihnen durch diese Lizenz auferlegten Bedingungen und Pflichten zu umgehen oder zu unterlaufen.
2.5 Art der Einräumung — Diese Lizenz ist hinsichtlich des lizenzierten Materials in Quellform ausdrücklich permissiv. Sie sind nicht verpflichtet, die Quellform Ihrer abgeleiteten Werke offenzulegen, zu veröffentlichen oder freizugeben, und es steht Ihnen frei, das lizenzierte Material in proprietäre, kommerzielle und geschlossene Produkte aufzunehmen, sofern Sie die Namensnennungspflichten der Section 5 erfüllen. Die Einräumungen dieser Section treten zu den Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts nach dem anwendbaren Recht hinzu und beschränken diese nicht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf faire Nutzung, zulässige Zitate und sonstige zulässige Ausnahmen.
2.6 Universelle Einräumung — Die Einräumungen dieser Lizenz erstrecken sich auf jede Person und juristische Person, ohne Beschränkung nach Anzahl, Identität, Verbundenheit, Geografie oder Tätigkeitsbereich, und auf jede Art der Nutzung des lizenzierten Materials und abgeleiteter Werke. Kein Anwendungsfall, Einsatzbereich oder Nutzerkreis ist ausgeschlossen, außer wie in dieser Lizenz ausdrücklich vorgesehen.
2.7 Vorbehalt kommerzieller Lizenzen — Nichts in dieser Lizenz hindert den Lizenzgeber daran, zu gesonderten Bedingungen Lizenzen oder Erlasse einzelner Bedingungen dieser Lizenz anzubieten (eine „kommerzielle Lizenz"), einschließlich gegen eine Gebühr oder sonstige Gegenleistung. Die Verfügbarkeit des lizenzierten Materials unter dieser Lizenz erschöpft, beschränkt oder verwirkt nicht das Recht des Lizenzgebers, solche kommerziellen Lizenzen zu erteilen, und Sie erwerben kein Recht, die Bedingungen einer solchen kommerziellen Lizenz zu verlangen, zu bepreisen oder vorzuschreiben.
2.8 Datenbankrechte — Soweit am lizenzierten Material oder an dessen Inhalten Datenbankrechte bestehen, berechtigt die durch diese Section eingeräumte Datenbankrechtslizenz Sie, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der Inhalte des lizenzierten Materials zu entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorbehaltlich der Sections 5 und 6 und in Übereinstimmung mit diesen, auf gleicher Grundlage wie die nach dieser Section eingeräumte Urheberrechtslizenz.
2.9 Urheberpersönlichkeitsrechte — Im größtmöglichen nach dem anwendbaren Recht zulässigen Umfang und ausschließlich insoweit, als dem Lizenzgeber Urheberpersönlichkeitsrechte am lizenzierten Material zustehen, verzichtet der Lizenzgeber auf diese Rechte (einschließlich des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft und des Rechts auf Integrität) und verpflichtet sich, sie Ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der Ausübung der nach dieser Lizenz eingeräumten Rechte nicht geltend zu machen; die Pflichten zur Namensnennung und zur Beibehaltung von Hinweisen nach Section 5 bleiben hiervon unberührt und in vollem Umfang wirksam.
SECTION 3 - EINRÄUMUNG VON PATENTLIZENZEN
3.1 Einräumung — Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Lizenz räumen der Lizenzgeber und jeder Mitwirkende Ihnen eine zeitlich unbeschränkte, weltweite, nicht ausschließliche, gebührenfreie und unwiderrufliche (außer wie in den Sections 3.3 und 11 ausdrücklich vorgesehen) Patentlizenz ein, das lizenzierte Material und abgeleitete Werke herzustellen, herstellen zu lassen, zu nutzen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen und anderweitig zu verwerten, sofern solche Patentansprüche durch das vom Lizenzgeber verbreitete lizenzierte Material oder durch die Herstellung, Nutzung oder den Verkauf eines abgeleiteten Werks als solchem notwendigerweise verletzt werden und sofern die lizenzierende Partei die Patentansprüche innehat oder kontrolliert oder berechtigt ist, sie einzuräumen. Diese Einräumung gilt nur für Patentansprüche, die der Lizenzgeber oder ein Mitwirkender innehatte oder kontrollierte, als das lizenzierte Material, auf das sich der Anspruch bezieht, verbreitet wurde, oder die danach erworben wurden, mit Ausnahme von Patentansprüchen, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Werkes erworben wurden, das seinerseits die betreffenden Patentansprüche verletzt.
3.2 Keine stillschweigende Patentlizenz — Vorbehaltlich und außer wie in Section 3.1 ausdrücklich vorgesehen, gewährt diese Lizenz keine Patentlizenz an Patenten, die der Lizenzgeber oder ein Mitwirkender innehat oder kontrolliert, und eine solche gilt auch nicht als stillschweigend, durch Verwirkung oder anderweitig gewährt, gleich ob sie aus dieser Lizenz, der Verbreitung des lizenzierten Materials, der Nutzung eines abgeleiteten Werkes oder einer kommerziellen Vereinbarung hergeleitet wird.
3.3 Vergeltungsbeendigung bei Ansprüchen aus geistigem Eigentum — Wenn Sie oder eines Ihrer verbundenen Unternehmen (unmittelbar oder über einen in Ihrem oder deren Namen handelnden Dritten) eine Forderung, Klage oder ein Verfahren erheben, mit der bzw. dem geltend gemacht wird, dass das lizenzierte Material, ein Beitrag oder ein abgeleitetes Werk ein Patent verletzt, das Sie oder eines Ihrer verbundenen Unternehmen innehat oder kontrolliert, endet die nach Section 3.1 eingeräumte Patentlizenz mit dem Datum der Erhebung dieser Forderung, Klage oder dieses Verfahrens; dies gilt jedoch nicht, wenn die Forderung, Klage oder das Verfahren eine Antwort auf eine frühere Patentforderung, -klage oder ein früheres Patentverfahren ist, die bzw. das der Lizenzgeber oder ein Mitwirkender gegen Sie, Ihre verbundenen Unternehmen oder Ihre Produkte erhoben hat, oder wenn sie bzw. es sich gegen eine Partei richtet, die eine solche Antwort bereits eingereicht hat. Diese Section 3.3 lässt die nach Section 2 eingeräumten Urheberrechts- und Datenbankrechtslizenzen unberührt.
SECTION 4 - NUTZERWERKE, VERKNÜPFUNGEN UND KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
4.1 Eigentum — Nutzerwerke, die Sie für oder mit dem lizenzierten Material erstellen, sind Ihre eigenen Werke. Außer soweit solche Nutzerwerke lizenziertes Material in Quellform nach Section 5 enthalten oder vervielfältigen, gewährt diese Lizenz keine Rechte an Ihren Nutzerwerken und auferlegt hinsichtlich dieser keine Pflichten.
4.2 Keine Namensnennung bei Nutzerwerken — Sie sind nicht verpflichtet, in oder im Zusammenhang mit einem Nutzerwerk, das Sie für oder mit dem lizenzierten Material erstellen, einen Urheberrechtshinweis, Lizenztext, eine Namensnennungserklärung, eine Marke oder einen Link zu dieser Lizenz aufzunehmen, sofern dieses Nutzerwerk lizenziertes Material nicht in Quellform enthält oder vervielfältigt.
4.3 Kein Copyleft — Nichts in dieser Lizenz verpflichtet Sie, die Quellform Ihrer Nutzerwerke oder abgeleiteten Werke unter dieser oder einer anderen Lizenz zu lizenzieren, zu veröffentlichen, offenzulegen oder freizugeben, und kein Akt des Empfangs oder der Nutzung des lizenzierten Materials gilt als Einwilligung in eine solche Verpflichtung.
4.4 Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen — Für Zwecke dieser Section bezeichnet „wesentliche Teile" des lizenzierten Materials einen Teil, der — qualitativ oder quantitativ bewertet — im Verhältnis zum lizenzierten Material als Ganzem bedeutend ist oder dessen Entnahme oder Weiterverbreitung die berechtigten Interessen des Lizenzgebers beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung von Art und Umfang des lizenzierten Materials, im Einklang mit dem Maßstab des „wesentlichen Teils" des europäischen Datenbankrechts (Richtlinie 96/9/EG, Artikel 7, in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union). Darüber hinaus:
(a) die Vervielfältigung des lizenzierten Materials zum Zweck des Trainings, der Feinabstimmung (einschließlich Reinforcement Learning aus menschlichem oder automatisiertem Feedback, Low-Rank- und anderer parameter-effizienter Anpassungen sowie Wissensdestillation), der Bewertung oder der sonstigen Verbesserung eines Modells des maschinellen Lernens oder eines Systems künstlicher Intelligenz (ein „Modell") stellt eine nach Section 2 zulässige Nutzung und Vervielfältigung des lizenzierten Materials dar, vorbehaltlich der Hinweispflichten der Section 5.1 hinsichtlich jeder zurückbehaltenen Kopie des lizenzierten Materials in Quellform;
(b) die Gewichte, Parameter und sonstigen gelernten Artefakte eines so trainierten Modells („Modellgewichte") sind weder Objektform noch abgeleitete Werke noch lizenziertes Material und stellen ein Nutzerwerk der Partei dar, die das Modell trainiert hat, im Sinne von Section 1.7. Entsprechendes gilt für die Artefakte von Modellen, die auf Grundlage eines solchen Modells feinabgestimmt, angepasst oder zusammengeführt wurden, sowie für daraus abgeleitete weitere Modelle;
(c) die von einem Modell erzeugte Ausgabe ist ein Nutzerwerk der Person oder Einrichtung, die sie erzeugt, unabhängig davon, ob das Modell mit dem lizenzierten Material trainiert wurde, und gilt nicht schon deshalb als abgeleitetes Werk des lizenzierten Materials oder unterliegt den Bedingungen dieser Lizenz; soweit eine Ausgabe jedoch lizenziertes Material in Quellform oder wesentliche Teile davon enthält oder vervielfältigt, bleibt dieser Teil Section 5 unterworfen; und
(d) allein aufgrund des Trainings haften der Ausgabe eines Modells keine Pflichten zur Namensnennung, zum Hinweis oder zur Lizenzierung nach dieser Lizenz an.
(e) die Erzeugung von Einbettungen, Vektorindizes, Abrufindizes oder statistischen Zusammenfassungen des lizenzierten Materials oder darauf beruhender Werke ist eine nach Section 2 zulässige Nutzung, und solche Artefakte sind weder lizenziertes Material noch Objektform noch abgeleitete Werke und stellen ein Nutzerwerk der Partei dar, die sie erzeugt hat; die Weiterverbreitung wesentlicher wörtlicher Teile des lizenzierten Materials, die mittels solcher Artefakte erlangt oder darin vervielfältigt wurden, bleibt jedoch den Sections 2 und 5 unterworfen; und
(f) die Erstellung, Durchführung und Veröffentlichung von Benchmarks, Bewertungen, Vergleichen oder Studien zum oder in Bezug auf das lizenzierte Material ist nach Section 2 zulässig, und deren Ergebnisse sind Nutzerwerke; und
(g) nichts in dieser Section 4.4 beschränkt die Anwendung des Markenrechts, des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb, des Rechts gegen Anmaßung oder des Rechts gegen unlautere Aneignung (soweit nicht durch das Urheberrecht verdrängt) auf Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Training, der Bewertung oder der Nutzung eines Modells, einschließlich der Benennung, Markenführung oder Vermarktung von Modellen oder deren Ausgaben, und stellt hiergegen keine Einwendung dar; solche Gesetze gelten nach ihren eigenen Bestimmungen, vorbehaltlich der beschreibenden Nutzungserlaubnisse der Section 8.
4.5 Verknüpfungen und Schnittstellen — Die Einbeziehung des lizenzierten Materials in ein verbundenes Werk durch Verknüpfung (statisch oder dynamisch), durch Kommunikation über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle oder ein Protokoll, durch Laden oder Geladenwerden als Modul oder Plugin, durch Ausführung unter einer unter dieser Lizenz verbreiteten Laufzeitumgebung, einem Interpreter oder Compiler oder durch Datenaustausch in den Formaten des lizenzierten Materials macht das verbundene Werk — oder einen aus Ihrem eigenen Werk stammenden Teil davon — nicht schon dadurch zu einem abgeleiteten Werk des lizenzierten Materials. Solche selbstständigen Teile sind Nutzerwerke im Sinne von Section 1.7, und keine Bedingung dieser Lizenz haftet ihnen an; jedoch bleibt jeder Teil des verbundenen Werkes, der lizenziertes Material in Quellform enthält oder vervielfältigt oder eine Änderung einer Datei des lizenzierten Materials darstellt, Section 5 unterworfen. Die Erklärung, dass eine Schnittstelle, ein Format oder ein Protokoll mit denen des lizenzierten Materials kompatibel ist, und die Implementierung einer solchen kompatiblen Schnittstelle macht das implementierende Werk nicht schon dadurch zu einem abgeleiteten Werk.
SECTION 5 - BEDINGUNGEN FÜR NUTZUNG UND VERBREITUNG
5.1 Beibehaltung von Hinweisen — Zwingend. Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung des lizenzierten Materials muss in jeder Kopie oder jedem wesentlichen Teil davon alle Urheberrechts-, Marken-, Namensnennungs- und sonstigen Rechtshinweise beibehalten, die im Ihnen verbreiteten lizenzierten Material enthalten sind oder diesem beiliegen, und zwar in der Form, in der sie erscheinen.
5.2 Weiterverbreitung in Quellform — Wenn Sie lizenziertes Material in Quellform verbreiten, müssen Sie mit jeder Kopie die nach Section 5.1 erforderlichen Hinweise beibehalten und entweder eine Kopie dieser Lizenz beifügen oder einen gut sichtbaren Verweis (etwa einen Link) auf deren vollständigen Text angeben.
5.3 Weiterverbreitung in Objektform — Wenn Sie lizenziertes Material in Objektform verbreiten, gleich ob in ein größeres Werk einbezogen oder nicht, müssen Sie eines der Folgenden tun: (a) der Objektform die Quellform beifügen; (b) ein mindestens drei Jahre gültiges schriftliches Angebot machen, die Quellform bereitzustellen; oder (c) sofern Ihnen die Objektform nach Buchstabe (b) verbreitet wurde, einen Verweis auf die Quelle angeben, aus der sie bezogen werden kann. In jedem Fall sind die nach Section 5.1 erforderlichen Hinweise beizubehalten.
5.4 Kennzeichnung von Änderungen — Nach besten Kräften. Wenn Sie eine Datei des lizenzierten Materials in Quellform ändern, müssen Sie nach besten Kräften in dieser Datei angeben, dass sie gegenüber dem Original geändert wurde, sofern diese Kennzeichnung nicht mit den nach Section 5.1 beibehaltenen Hinweisen in Konflikt gerät.
5.5 Keine zusätzlichen Beschränkungen — Sie dürfen, sei es als Bedingung der Verbreitung oder anderweitig, keine Bedingung auferlegen, anbieten oder aufzuerlegen versuchen, die die einem Empfänger nach dieser Lizenz eingeräumten Rechte beschränkt oder zu beschränken vorgibt, noch von einem Empfänger verlangen, dass er als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte Bedingungen akzeptiert, die über die dieser Lizenz hinausgehen. Diese Section hindert Sie nicht daran, in einer gesonderten Vereinbarung Verpflichtungen zu akzeptieren, die über die nach dieser Lizenz erforderlichen hinausgehen.
5.6 Keine Billigung — Die Nutzung des lizenzierten Materials impliziert keine Billigung, Förderung, Zertifizierung oder Verbundenheit durch oder mit dem Lizenzgeber und darf nicht als solche dargestellt werden, außer wie in Section 8 ausdrücklich erlaubt.
5.7 Hinweisdatei — Optional. Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen eine Hinweisdatei (unter welcher Bezeichnung auch immer, etwa „NOTICE") verbreiten, die zusätzliche Namensnennungen, Bezeichnungen oder Rechtshinweise enthält. Wird eine solche Hinweisdatei mit dem lizenzierten Material verbreitet, muss jedes abgeleitete Werk, das Sie verbreiten, eine lesbare Kopie der darin enthaltenen Namensnennungshinweise aufnehmen, beschränkt auf die für die Teile des abgeleiteten Werkes geltenden Hinweise, die das lizenzierte Material einbeziehen, an einer der folgenden Stellen: innerhalb des abgeleiteten Werkes selbst, in einer es begleitenden Datei oder an einer für dessen Empfänger gut zugänglichen Stelle.
5.8 Gehostete Dienste — Wird das lizenzierte Material oder ein abgeleitetes Werk davon als gehosteter oder verwalteter Dienst im Sinne von Section 1.11 bereitgestellt, gelten die Pflichten der Sections 5.1 bis 5.3 als erfüllt, wenn die in Section 5.1 beschriebenen Urheberrechtshinweise und entweder eine Kopie des vollständigen Textes dieser Lizenz oder ein unmittelbarer Verweis (etwa ein Link) darauf den Nutzern dieses Dienstes leicht zugänglich gemacht werden, beispielsweise in der Dienstdokumentation, auf einer „Über"-Seite oder in den Nutzungsbedingungen. Nichts in dieser Section 5.8 verpflichtet Sie, die Quellform des Dienstes oder eines als gehosteter Dienst betriebenen abgeleiteten Werkes offenzulegen.
5.9 Gut sichtbare Namensnennung — Wenn Sie lizenziertes Material in Quellform oder abgeleitete Werke davon in ein an Endnutzer verbreitetes Produkt einbeziehen, müssen die nach den Sections 5.1 bis 5.3 erforderlichen Hinweise in einer für die Empfänger des Produkts angemessen sichtbaren und zugänglichen Form dargestellt werden, einschließlich, sofern das Produkt einen Abschnitt „Über", „Danksagungen", „Rechtliche Hinweise" oder Ähnliches aufweist, durch Aufnahme in diesen Abschnitt. Die Platzierung ausschließlich in maschinenlesbaren Dateien, Installationsprotokollen oder anderen für Endnutzer nicht angemessen zugänglichen Stellen erfüllt diese Section für an Endnutzer verbreitete Produkte nicht.
5.10 Ehrliche kommerzielle Verbreitung — Sie dürfen für die Verbreitung des lizenzierten Materials oder abgeleiteter Werke davon Entgelte verlangen. Sie dürfen jedoch nicht: (a) behaupten, das lizenzierte Material selbst sei proprietär oder Ihnen ausschließlich lizenziert; (b) einem Empfänger des lizenzierten Materials eine Beschränkung seiner Rechte nach dieser Lizenz auferlegen; oder (c) wenn Sie das lizenzierte Material selbst — im Unterschied zu einem abgeleiteten Werk oder einem größeren, es einbeziehenden Produkt — gegen Entgelt verbreiten, es unterlassen, klar offenzulegen, dass das lizenzierte Material unter dieser Lizenz auch kostenlos erhältlich ist. Diese Section hindert Sie nicht daran, Entgelte für Ihre abgeleiteten Werke, zusätzlichen Werke, Dienste, Support-, Wartungs- oder Garantieleistungen zu verlangen.
SECTION 6 - MATERIAL DRITTER
6.1 Kennzeichnung und gesonderte Bedingungen — Das lizenzierte Material kann zusammen mit Material Dritter verbreitet werden, das weiterhin seinen eigenen Bedingungen unterliegt. Nichts in dieser Lizenz lizenziert Material Dritter oder ist als solches auszulegen, und nichts in dieser Lizenz beschränkt die Rechte eines Rechteinhabers Dritter oder ist als solches auszulegen.
6.2 Einhaltung der Bedingungen Dritter — Zwingend. Wenn Sie Material Dritter nutzen, vervielfältigen oder verbreiten, das dem lizenzierten Material beigefügt ist, müssen Sie zusätzlich zu den Bedingungen dieser Lizenz die anwendbaren Bedingungen dieses Materials Dritter einhalten.
6.3 Beibehaltung von Hinweisen Dritter — Wenn der Lizenzgeber eine Hinweisdatei, ein Bestandteilsmanifest oder eine Dokumentation verbreitet hat, die Material Dritter ausweist, müssen Sie mit jeder Kopie des lizenzierten Materials oder abgeleiteten Werkes, die Sie verbreiten, die Hinweise Dritter, Bestandteilsmanifeste und Lizenztexte beibehalten und weitergeben, die diesem Material Dritter beiliegen, in einer mit den Sections 5.1 bis 5.3 und 5.9 vereinbaren Weise.
6.4 Keine Entfernung oder Verfälschung — Sie dürfen Herkunft, Namensnennung oder Lizenzbedingungen des dem lizenzierten Material beigefügten Materials Dritter nicht entfernen, verändern, verschleiern oder verfälschen.
6.5 Bedingungskonflikt — Widersprechen die auf einen Bestandteil des Materials Dritter anwendbaren Lizenzbedingungen dieser Lizenz, so gehen die Bedingungen dieses Materials Dritter allein für diesen Bestandteil vor, und diese Lizenz gilt weiterhin für den übrigen Teil des lizenzierten Materials.
SECTION 7 - EINREICHUNG VON BEITRÄGEN
7.1 Lizenzeinräumung an den Lizenzgeber — Sofern Sie nichts anderes ausdrücklich erklären, unterliegt jeder Beitrag, den Sie absichtlich zur Aufnahme in das lizenzierte Material einreichen, den Bestimmungen dieser Lizenz, ohne zusätzliche Bedingungen. Ungeachtet des Vorstehenden ersetzt oder ändert nichts in dieser Lizenz die Bedingungen einer gesonderten Lizenzvereinbarung, die Sie hinsichtlich solcher Beiträge mit dem Lizenzgeber geschlossen haben.
7.2 Zusicherungen und Gewährleistungen — Mit der Einreichung eines Beitrags sichern Sie zu und gewährleisten, dass: (a) Sie Inhaber des vollständigen Rechts, der Befugnis und der Berechtigung sind, die in Section 7.1 eingeräumten Lizenzen zu erteilen, frei von allen Belastungen und Ansprüchen Dritter; (b) der Beitrag Ihre eigene Schöpfung ist; und (c) soweit der Beitrag nicht Ihre eigene Schöpfung ist, Sie dem Lizenzgeber die dritte Quelle des Beitrags schriftlich benannt und alle Rechte und Erlaubnisse erlangt haben oder sichergestellt haben, dass der Lizenzgeber sie erlangen kann, die zur Einbeziehung und Lizenzierung des Beitrags nach dieser Lizenz erforderlich sind.
7.3 Keine Annahmepflicht — Nichts in dieser Lizenz verpflichtet den Lizenzgeber, einen Beitrag anzunehmen, einzubeziehen, zu integrieren oder anderweitig zu verwenden.
7.4 Urheberpersönlichkeitsrechte — Im größtmöglichen nach dem anwendbaren Recht zulässigen Umfang verzichten Sie mit der Einreichung eines Beitrags auf alle Urheberpersönlichkeitsrechte, einschließlich des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft und des Rechts auf Integrität, die Ihnen an diesem Beitrag zustehen mögen, zugunsten des Lizenzgebers, stets vorbehaltlich der durch diese Lizenz auferlegten Pflichten zur Namensnennung und Beibehaltung von Hinweisen.
SECTION 8 - MARKENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
8.1 Eigentum — Das Kennzeichen steht ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Diese Lizenz gewährt Ihnen keine Rechte am Kennzeichen, und nichts in den Sections 2 bis 7 überträgt — stillschweigend, durch Verwirkung oder anderweitig — Rechte an Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Aufmachungen oder Logos.
8.2 Erlaubte Nutzung — Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers dürfen Sie: (a) das lizenzierte Material nutzen, um Ihre eigenen Nutzerwerke und abgeleiteten Werke zu eigenen Bedingungen zu erstellen und zu verbreiten, vorbehaltlich Section 5; (b) das Kennzeichen in Dokumentation, Quelldateien, Präsentationen, Marketingmaterialien und wahrheitsgemäßen Tatsachenaussagen benennen und beschreiben, einschließlich Aussagen zur Interoperabilität, Kompatibilität oder Herkunft (zum Beispiel „erstellt mit [lizenziertem Material]", „richtet sich an [lizenziertes Material]", „kompatibel mit [lizenziertem Material]"); und (c) angeben, dass ein Nutzerwerk oder eine Implementierung mit dem lizenzierten Material kompatibel ist, sich daran richtet oder damit interoperiert, sofern diese Nutzung zutreffend, wahrheitsgemäß und nicht geeignet ist, jemanden über Herkunft, Förderung, Verbundenheit oder Billigung zu täuschen.
8.3 Verbotene Nutzung — Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers dürfen Sie nicht: (a) das Kennzeichen oder eine damit verwechselbar ähnliche Variante als oder als Teil des Namens oder der Marke Ihrer eigenen Produkte, Dienste, Implementierungen, Pakete oder Unternehmen verwenden, in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Lizenzgeber oder dem lizenzierten Material hervorzurufen; (b) Logos oder Bildzeichen reproduzieren, ändern, verzerren oder von dem Kennzeichen abgeleitete Logos oder Bildzeichen erstellen, einschließlich des mit dem lizenzierten Material verbreiteten Logos und der Grafikbestandteile; (c) das Kennzeichen in einer Weise verwenden, die vernünftigerweise offizielle Unterstützung, Zertifizierung, Billigung, Förderung oder Verbundenheit durch den Lizenzgeber nahelegen könnte; oder (d) das Kennzeichen in einer Weise verwenden, die den damit verbundenen Ruf mindert, verwässert, beschädigt oder beeinträchtigt oder die gegen anwendbares Marken-, Lauterkeits- oder Irreführungsrecht verstößt.
8.4 Durchsetzung — Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, seine Rechte am Kennzeichen mit allen nach dem anwendbaren Recht verfügbaren rechtlichen und billigkeitsrechtlichen Mitteln durchzusetzen, einschließlich der Aufforderung zur Abhilfe, der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes und der Geltendmachung von Schadensersatz.
SECTION 9 - GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
DAS LIZENZIERTE MATERIAL WIRD VOM LIZENZGEBER UND DEN MITWIRKENDEN „WIE BESEHEN" UND „WIE VERFÜGBAR" BEREITGESTELLT, OHNE GEWÄHRLEISTUNGEN JEGLICHER ART, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DES RECHTSBESTANDS, DER RICHTIGKEIT UND DER NICHTVERLETZUNG SOWIE JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN AUS GESCHÄFTSABWICKLUNG, LEISTUNGSERBRINGUNG ODER HANDELSBRÄUCHEN. ES WIRD NICHT ZUGESICHERT, DASS DAS LIZENZIERTE MATERIAL UNUNTERBROCHEN, RECHTZEITIG, SICHER ODER FEHLERFREI IST, DASS FEHLER BEHOBEN WERDEN ODER DASS ES IM ZUSAMMENWIRKEN MIT IHRER HARDWARE, IHREN SYSTEMEN ODER DATEN FUNKTIONIERT.
IM GRÖSSMÖGLICHEN NACH DEM ANWENDBAREN RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG TRÄGT AUSSCHLIESSLICH SIE DAS GESAMTE RISIKO AUS DER NUTZUNG DES LIZENZIERTEN MATERIALS. DIESE LIZENZ WIRD VOM LIZENZGEBER UND JEDEM MITWIRKENDEN INDIVIDUELL EINGERÄUMT, UND WEDER EIN LIZENZGEBER NOCH EIN MITWIRKENDER GIBT EINE ZUSICHERUNG ODER GEWÄHRLEISTUNG IM NAMEN EINES ANDEREN AB. WENN SIE SICH ENTSCHEIDEN, IM ZUSAMMENHANG MIT DEM LIZENZIERTEN MATERIAL EINE GEWÄHRLEISTUNG ODER FREISTELLUNG ANZUBIETEN, TUN SIE DIES AUSSCHLIESSLICH IM EIGENEN NAMEN UND IN ALLEINIGER VERANTWORTUNG UND STELLEN DEN LIZENZGEBER UND DIE MITWIRKENDEN VON JEGLICHEN ANSPRÜCHEN AUS EINEM SOLCHEN ANGEBOT FREI.
SECTION 10 - HAFUNGSBESCHRÄNKUNG
IM GRÖSSMÖGLICHEN NACH DEM ANWENDBAREN RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG HAFTEN DER LIZENZGEBER ODER EIN MITWIRKENDER IHNEN ODER DRITTEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, FOLGE-, EXEMPLARISCHE ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF VERLUST VON NUTZUNG, DATEN, GEWINN, EINNAHMEN ODER RUF, BETRIEBSUNTERBRECHUNG ODER BESCHAFFUNG VON ERSATZWAREN ODER -DIENSTLEISTUNGEN, GLEICH AUS WELCHEM GRUND UND NACH WELCHER HAFTUNGSTHEORIE, OB VERTRAGLICH, DELIKTISCH (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT ODER ANDERWEITIG), GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER ANDERWEITIG, DIE SICH IN IRGENDEINER WEISE AUS DER NUTZUNG ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER NUTZUNG DES LIZENZIERTEN MATERIALS ERGEBEN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
SOWEIT DAS ANWENDBARE RECHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG BESTIMMTER HAFTUNGEN ODER SCHÄDEN VERBIETET, GELTEN DIE VORSTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE IM GRÖSSMÖGLICHEN NACH DEM ANWENDBAREN RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG, UND JEDE HAFTUNG, DIE NACH DEM ANWENDBAREN RECHT NICHT AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT WERDEN KANN, RICHTET SICH NACH DIESEM ANWENDBAREN RECHT.
SECTION 11 - BEENDIGUNG
11.1 Beendigung wegen Verstoßes — Diese Lizenz und die darin eingeräumten Rechte enden automatisch und ohne Mitteilung, wenn Sie gegen eine Bestimmung dieser Lizenz verstoßen, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kenntniserlangung oder Mitteilung des Verstoßes geheilt.
11.2 Wesentlicher Verstoß — Die Nichterfüllung der zwingenden Pflichten zur Namensnennung, zur Beibehaltung von Hinweisen und zur Einhaltung der Pflichten Dritter nach den Sections 5 und 6 hinsichtlich der Nutzung oder Verbreitung von lizenziertem Material in Quellform stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Lizenz dar. Wird ein solcher Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kenntniserlangung oder Mitteilung geheilt, enden die nach dieser Lizenz eingeräumten Rechte automatisch mit Ablauf dieser Heilungsfrist, und Sie müssen jede Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung von lizenziertem Material in Quellform bis zur Heilung des Verstoßes einstellen. Wird der Verstoß innerhalb der Heilungsfrist geheilt, bleiben diese Lizenz und die darin eingeräumten Rechte in vollem Umfang wirksam und gelten als wegen dieses Verstoßes niemals beendet.
11.3 Nutzerwerke bleiben unberührt — Zur Klarstellung: Ein Verstoß gegen diese Lizenz liegt nicht allein deshalb vor, weil Sie Nutzerwerke nutzen oder verbreiten, die für oder mit dem lizenzierten Material erstellt wurden und lizenziertes Material nicht in Quellform enthalten oder vervielfältigen.
11.4 Wirkung der Beendigung — Mit der Beendigung enden alle Ihnen nach dieser Lizenz eingeräumten Lizenzen, und Ihre Rechte zur Nutzung, Änderung und Verbreitung des lizenzierten Materials enden unverzüglich. Die Sections 6, 8, 9, 10, 11.4, 11.6, 12, 14 und 15 überdauern jede Beendigung. Haben Sie vor der Beendigung ein abgeleitetes Werk unterlizenziert, überdauern solche Unterlizenzen die Beendigung nur, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieser Lizenz verstoßen.
11.5 Automatische Wiedereinsetzung — Enden die Ihnen von einem Lizenzgeber eingeräumten Rechte nach Section 11.1 oder 11.2 wegen der Nichtheilung eines Verstoßes, werden diese Rechte automatisch mit dem Datum wiederhergestellt, an dem Sie alle Ihnen zurechenbaren vorherigen Verstöße heilen, sofern Sie diese Verstöße innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Kenntniserlangung oder Mitteilung des ersten solchen Verstoßes heilen und sofern dies die erste Beendigung von Ihnen von diesem Lizenzgeber eingeräumter Rechte nach dieser Lizenz ist. Jede nach dieser ersten Wiedereinsetzung eintretende Beendigung kann nur nach alleinigem Ermessen des Lizenzgebers rückgängig gemacht werden, nachdem Sie den Verstoß geheilt und den Lizenzgeber schriftlich von dieser Heilung unterrichtet haben.
11.6 Durchsetzungskosten — In jedem Verfahren, Schiedsverfahren oder jeder Klage zur Durchsetzung oder Auslegung dieser Lizenz ist die obsiegende Partei berechtigt, ihre angemessenen Anwaltsgebühren und Kosten zu erstatten, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.
SECTION 12 - ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT
12.1 Anwendbares Recht — Der Lizenzgeber kann das auf diese Lizenz anwendbare Recht durch eine Bestimmung (eine „Designation") nach Section 12.2 festlegen. Ohne wirksame Designation unterliegt diese Lizenz dem Recht der Gerichtsbarkeit, in der der Lizenzgeber seinen Sitz hat, und ist nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung seiner Kollisionsnormen.
12.2 Gerichtsbarkeit und Designation — Der Lizenzgeber kann in der nach Section 5.7 verbreiteten Hinweisdatei, in der dem lizenzierten Material beiliegenden LICENSE-Datei oder in einer anderen mit dem lizenzierten Material verbreiteten Dokumentation in einer ausdrücklich als nach dieser Section 12.2 erfolgend gekennzeichneten Erklärung ausdrücklich festlegen: (a) nur ein anwendbares Recht; (b) ein anwendbares Recht zusammen mit den zuständigen Gerichten einer bestimmten Gerichtsbarkeit als ausschließlichen Gerichtsstand; (c) ein anwendbares Recht zusammen mit einer bestimmten Gerichtsbarkeit als nicht ausschließlichen Gerichtsstand; oder (d) ein anwendbares Recht zusammen mit Schiedsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus nach der Schiedsgerichtsordnung einer benannten Schiedsinstitution mit Sitz in einer neutralen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel dem Singapore International Arbitration Centre (SIAC) oder dem Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC)). Ohne wirksame Designation eines Gerichtsstands unterliegen alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenz der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte der Gerichtsbarkeit, in der der Lizenzgeber seinen Sitz hat.
12.3 Wahl eines neutralen Schiedsverfahrens — Ungeachtet der Sections 12.1 und 12.2 können Sie wählen, jede Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder jeden Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenz durch Schiedsverfahren statt durch Gerichtsverfahren beizulegen, indem Sie ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Singapore International Arbitration Centre (SIAC) oder des Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) einleiten, mit Sitz in Singapur bzw. Hongkong, wobei die Verfahrenssprache Englisch ist und das Schiedsgericht aus einem einzigen Schiedsrichter besteht, und indem Sie den Lizenzgeber bei oder vor Einleitung dieses Schiedsverfahrens schriftlich benachrichtigen. Eine Wahl nach dieser Section gilt nur für die Streitigkeit, für die sie getroffen wird, und bindet weder andere Personen noch künftige Streitigkeiten. Nichts in dieser Section 12 hindert eine Partei daran, dringenden vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutz bei einem zuständigen Gericht zu beantragen.
12.4 Zwingende Vorschriften — Verlangt eine Gerichtsbarkeit, dass ihre zwingenden Gesetze oder ihr ordre public ungeachtet der nach Section 12.1 getroffenen Rechtswahl gelten, so gehen die Vorschriften dieser Gerichtsbarkeit insoweit vor, als sie nicht durch Vereinbarung abbedungen werden können, und der übrige Teil dieser Lizenz bleibt in vollem Umfang wirksam.
SECTION 13 - SALVATORISCHE KLAUSEL UND VERZICHT
13.1 Salvatorische Klausel — Wird eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Lizenz nach dem anwendbaren Recht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erachtet, ist diese Bestimmung im größtmöglichen Umfang so auszulegen und umzugestalten, dass der Wille der Parteien erreicht wird, und die übrigen Bestimmungen dieser Lizenz bleiben in vollem Umfang wirksam.
13.2 Verzicht — Ein Verzicht auf eine Bestimmung dieser Lizenz wird nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und von der Partei unterzeichnet ist, gegen die er geltend gemacht wird. Die Nichtausübung oder Nichtdurchsetzung eines Rechts oder einer Bestimmung dieser Lizenz durch den Lizenzgeber stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung dar, und eine einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder einer Bestimmung schließt jede andere oder weitere Ausübung nicht aus.
SECTION 14 - GESAMTVEREINBARUNG; VERSIONEN
14.1 Gesamtvereinbarung — Diese Lizenz stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber in Bezug auf das lizenzierte Material dar und ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Verständigungen, Vereinbarungen, Zusicherungen und Mitteilungen zu diesem Gegenstand.
14.2 Änderung — Diese Lizenz kann nur durch eine von einem bevollmächtigten Vertreter des Lizenzgebers unterzeichnete schriftliche Urkunde geändert oder ergänzt werden. Elektronische Signaturen und andere Formen der elektronischen Authentifizierung haben im größtmöglichen nach dem anwendbaren Recht zulässigen Umfang dieselbe rechtliche Wirkung und Gültigkeit wie handschriftliche Originalsignaturen.
14.3 Fortgeltung — Jede Version des lizenzierten Materials unterliegt der Version dieser Lizenz, unter der sie veröffentlicht wurde. Veröffentlicht der Lizenzgeber das lizenzierte Material unter einer späteren Version dieser Lizenz, können Sie Ihre Rechte an früheren Versionen des lizenzierten Materials unter der Version dieser Lizenz, unter der sie veröffentlicht wurden, weiterhin ausüben sowie diese weiterhin verbreiten und weiterlizenzieren.
SECTION 15 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
15.1 Einhaltung von Gesetzen — Sie müssen bei der Ausübung der nach dieser Lizenz eingeräumten Rechte alle anwendbaren Gesetze einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Exportkontroll-, Einfuhr- und Sanktionsgesetze. Sie dürfen das lizenzierte Material nicht in einer Weise nutzen, die gegen anwendbares Recht verstößt.
15.2 Unabhängige Entwicklung — Nichts in dieser Lizenz ist so auszulegen, dass es Sie daran hindert, Werke oder Technologien unabhängig zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder zu verbreiten, die funktionell ähnlich wie das lizenzierte Material, damit interoperabel oder dazu im Wettbewerb sind, sofern solche Werke lizenziertes Material nicht in Quellform unter Verstoß gegen diese Lizenz enthalten oder vervielfältigen.
15.3 Überschriften — Die Abschnitts- und Klauselüberschriften dieser Lizenz dienen nur der leichteren Bezugnahme und dürfen nicht zur Auslegung der Bestimmungen dieser Lizenz herangezogen werden.
15.4 Verhältnis der Parteien — Nichts in dieser Lizenz begründet oder gilt als Begründung einer Gesellschaft, eines Joint Ventures, eines Vertretungs-, Arbeits- oder Treuhandverhältnisses zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber oder einem Mitwirkenden.
15.5 Begünstigte Dritte — Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Lizenz ist jeder Mitwirkende hinsichtlich seiner Beiträge ein begünstigter Dritter dieser Lizenz und kann die Bestimmungen dieser Lizenz insoweit unmittelbar gegen Sie durchsetzen, als dies zum Schutz seiner Rechte an seinen Beiträgen erforderlich ist. Jeder Rechteinhaber Dritter ist hinsichtlich seines Materials Dritter ein begünstigter Dritter dieser Lizenz, soweit in Section 6 vorgesehen.
15.6 Lizenztext — Der Text dieser Lizenz darf von jeder Person zu jedem Zweck vollständig, wörtlich und unverändert vervielfältigt werden, einschließlich zum Zweck der Einhaltung der Hinweispflichten nach Section 5, ohne dass eine weitere Erlaubnis oder Namensnennung über die Beibehaltung des Textes dieser Lizenz selbst hinaus erforderlich ist.
15.7 Keine Supportpflichten — Die Ausübung der nach dieser Lizenz eingeräumten Rechte berechtigt Sie nicht zu Support, Wartung, Aktualisierungen, neuen Versionen, Fehlerkorrekturen oder sonstigen Leistungen des Lizenzgebers oder eines Mitwirkenden, unabhängig davon, ob solche Leistungen anderen zur Verfügung gestellt werden.
15.8 Amtliche Übersetzungen — Der Lizenzgeber kann Übersetzungen dieser Lizenz veröffentlichen. Nur eine vom Lizenzgeber ausdrücklich als amtlich bezeichnete Übersetzung ist eine „amtliche Übersetzung". Amtliche Übersetzungen dienen dem besseren Verständnis, und die Bedingungen dieser Lizenz gelten für alle Sprachfassungen gleichermaßen; bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen einer amtlichen Übersetzung und dem englischen Text dieser Lizenz geht der englische Text vor.
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APPENDIX - WIE SIE DIE TIE PUBLIC LICENSE AUF IHR WERK ANWENDEN
Um die Tie Public License auf Ihr Werk anzuwenden, fügen Sie dem Werk die folgenden Hinweise bei. Am sichersten ist es, sie am Anfang jeder Quelldatei anzubringen, um die Bedingungen dieser Lizenz am wirksamsten zu erklären; jede Datei sollte mindestens die „Copyright"-Zeile und einen Hinweis darauf enthalten, wo der vollständige Hinweis zu finden ist.
<eine Zeile mit dem Namen des Werkes und einer kurzen Idee, was es ist.> Copyright (C) <year> <name of copyright holder>
Dieses Werk wird unter der Tie Public License, Version 2.3 („TPL-2.3"), veröffentlicht. Der vollständige Lizenztext ist in der LICENSE-Datei im Wurzelverzeichnis der Distribution oder online unter https://github.com/tie-lang/TPL/blob/main/tpl.txt (der maßgebliche, stets aktuelle Text dieser Lizenz) und unter https://tpl.franj2.top/ verfügbar.
Ist das Werk interaktiv (zum Beispiel ein Kommandozeilenprogramm), lassen Sie es beim Start im interaktiven Modus einen kurzen Hinweis wie diesen ausgeben:
<work> Copyright (C) <year> <name of copyright holder> This work comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details see the LICENSE file. This is free material, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; see the LICENSE file for details.
Ist das Werk kein Programm (zum Beispiel ein Dokument, eine Schrift, ein Datensatz oder ein Modell), geben Sie den Hinweis auf einer Danksagungs-, Impressums- oder Lizenzseite oder in der das Werk begleitenden Datei an.
Geben Sie im Hinweis stets die genaue Version („TPL-2.3") an. Verwenden Sie keine Formulierungen wie „die aktuelle Version": Jede Veröffentlichung des Werkes unterliegt der in ihrem Hinweis angegebenen Version, wie in Section 14.3 vorgesehen.
Wenn Ihre Distribution Material Dritter im Sinne von Section 6 enthält, stellen Sie sicher, dass alle Hinweise Dritter, Bestandteilsmanifeste und Lizenztexte, die diesem Material beiliegen, nach den Sections 6.2 und 6.3 mit jeder Kopie beibehalten und weitergegeben werden.
Beabsichtigen Sie, nach Section 12.2 ein anwendbares Recht oder einen Gerichtsstand zu bestimmen, geben Sie die Designation klar in der LICENSE-Datei oder der Hinweisdatei an und kennzeichnen Sie sie als eine nach Section 12.2 der Tie Public License erfolgende Bestimmung.
Sie sollten zudem, falls erforderlich, Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer tätig sind) oder Ihre Bildungseinrichtung eine „Copyright-Verzichtserklärung" für das Werk unterzeichnen lassen.
Der Name des Lizenzgebers und das Kennzeichen dürfen nicht verwendet werden, um Werke, die vom lizenzierten Material abgeleitet sind, zu billigen oder zu bewerben, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers, oder, soweit das Gesetz eine solche Nutzung vorsieht, in einer nicht verwechslungsfähigen Weise und in Übereinstimmung mit Section 10. Für Anfragen zur Nutzung des Namens oder Kennzeichens des Lizenzgebers wenden Sie sich bitte an den Lizenzgeber.
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